Satzung

 

des Heimatvereins Reicholzheim, Wertheim-Reicholzheim, gegründet am 4. September 1985 in der Turn- und Festhalle Reicholzheim. Bei dieserVeranstaltung erklärten 36 Personen durch Unterschrift ihren Beitritt.

 

§1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen„Heimatverein Reicholzheim e.V. mit dem Sitz in Wertheim- Reicholzheim. Gerichtsstand ist Wertheim.

 

 

§2 Aufgaben und Ziele

 

  1. Der Verein hat folgende Aufgaben und Ziele:

    a) Erhaltung ländlichen Brauchtums

    b) Sammeln, Pflege und Aufbewahren heimatlichen Schrifttums, Urkunden, Gedichte, insbesondere mundartliche Stücke.

    c) Sammeln, Pflege und Aufbewahrung dörflich-bäuerlicher Gegenstände aller Art,

    d) Sammeln, Pflege und Aufbewahren von Gegenständen bäuerlicher Wohnungseinrichtungen

    e) Sammeln, Pflege und Aufbewahren von Stein- und Bodenfunden, alter Flurkarten, sowie Erhaltung und Deutung alter Flurnamen.

    f) Förderung von Gemeinschaftsaufgaben in Reicholzheim

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgaben-Ordnung“.

  3. Der Verein arbeitet eng mit dem Historischen Verein Wertheim und dem Historischen Museum Wertheim zusammen. Diese Vereine treten nicht in Konkurrenz zueinander; ihre Arbeit soll sich gegenseitig ergänzen.

 

§3 Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person durch mündlichen oder schriftlichen Antrag erwerben. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der auch über den Antrag entscheidet.

  2. Mit ihrem Beitritt verpflichten sich alle Mitglieder, sich für die satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Vereins einzusetzen.

  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrags.

  4. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind aber von Beitragszahlungen befreit.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Zahlungen begünstigt werden.

  6. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Kündigung eines Mitglieds  zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung  muss schriftlich mit  einer Frist von drei Monaten erfolgen.
  • Durch Ausschluss eines Mitglieds  aus dem Verein. Er ist möglich bei schwerem Verstoß gegen die  satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Vereins und erfolgt durch  den Vorstand. Gegen ihn kann die Mitgliederversammlung angerufen  werden; sie entscheidet endgültig.

 

 

 

 

§4 Mitgliederversammlung  

 

  1. Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung hierzu erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter über die Tagespresse, öffentlichen Aushang an den Reicholzheimer Geschäften und Kreditinstituten sowie im Vereinskasten am Dorfmuseum unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Vorhandene e-mai-Adressen sind zu nutzen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

  2. Der Mitgliederversammlung obliegt  

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

  • Genehmigung der Jahresrechnung

  • Entlastung des Vorstands,

  • Festsetzung der Beiträge,

  • Wahl des Vorstands,

  • Bestellung zweier Rechnungsprüfer

  • Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

  1. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsführung einzureichen.

  2. Eine Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Tagesordnung einzuberufen.

  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

 

§5 Vorstand und Geschäftsführung

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und drei bis fünf Beisitzern.

  2. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sie sind ehrenamtlich tätig und beschließen mit einfacher Mehrheit.

  3. Der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter haben Einzelvertretungsbefugnis. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26BGB.

  4. Die von der Mitgliederversammlung gewählten beiden Rechnungsprüfer haben in jährlichem Rhythmus Einnahmen und Ausgaben zu prüfen  und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

  5. Über jede Versammlung und Sitzung des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer abzuzeichnen.

 

 

§6 Vermögen des Vereins

 

  1. Die gesammelten und verwalteten Gegenstände sind entweder Eigentum des Vereins oder Leihgaben. Sie sind getrennt fortlaufend aufzulisten und zweifelsfrei beschildert aufzubewahren. Leihgaben sind besonders pfleglich zu behandeln.

  2. Über die Einbringung von Leihgaben entscheidet der Vorstand. Die Herausgabe kann der Eigentümer jederzeit verlangen.

  3. Die dem Verein anvertrauten Mittel (Beiträge, Spenden etc.) sind sparsam zu verwalten. Einnahmeüberschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele des Vereins verwendet werden.

  4. Die dem Verein anvertrauten Gegenstände sind in geeigneten Gebäuden bzw. Räumen übersichtlich aufzubewahren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Standort dieser Räume ist noch zu bestimmen; er sollte möglichst in Reicholzheim oder Bronnbach sein.

 

 

§7 Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein kann auch mit anderen gemeinnützigen historisch bezogenen Vereinen der Großen Kreisstadt Wertheim vereinigt werden.

  2. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an den Ortsteil Wertheim-Reicholzheim mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und die Sammlungen der Großen Kreisstadt zu erhalten.

 

 

(Satzung vom 23. März2002)